Überleben sichern

Grundregeln der humanitären Hilfe

Humanitäre Hilfe

Die „Zwölf Grundregeln der Humanitären Hilfe“ wurden vom Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe (KoA) zusammengestellt. Sie konkretisieren die vier humanitären Prinzipien Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. 

Der KoA ist das zentrale Gesprächs- und Abstimmungsforum zwischen der Bundesregierung, humanitären Nichtregierungsorganisationen wie Help sowie weiteren Institutionen mit Bezug zur humanitären Hilfe. Seit seiner Gründung im Jahr 1994 tritt der KoA regelmäßig zusammen. Die Mitglieder des KoA leisten bzw. fördern humanitäre Hilfe unter Achtung der humanitären Prinzipien. Help ist Mitglied des KoA.

Die Grundregeln

  1. Durch Katastrophen, Kriege und Krisen leiden Menschen Not, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können. Die Not dieser Menschen zu lindern ist das Ziel humanitärer Hilfe.
  2. Alle Menschen haben das Recht auf humanitäre Hilfe und humanitären Schutz, ebenso wie ihnen das Recht zustehen muss, humanitäre Hilfe zu leisten und humanitären Schutz zu gewähren.
  3. Hilfe und Schutz werden ohne Ansehen von Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen gewährt. Humanitäre Hilfe darf weder von politischen oder religiösen Einstellungen abhängig gemacht werden, noch darf sie diese fördern. Einziges Kriterium bei der Abwägung von Prioritäten der Hilfeleistungen ist die Not der Menschen.
  4. Die im Gesprächskreis als Träger der Hilfe mitwirkenden Organisationen und die staatlichen Einrichtungen handeln entsprechend ihren eigenen Richtlinien und Umsetzungsstrategien in eigener Verantwortung.
  5. Sie achten die Würde des Menschen bei der Durchführung ihrer Hilfe und erbringen sie nach den höchsten Maßstäben integren Handelns. Dazu gehört das explizite Verbot der Ausbeutung, des Missbrauchs und jeglicher Diskriminierung durch Mitarbeitende.
  6. Sie respektieren im Einsatzland geltendes Recht und Brauchtum. Sofern es bei dem Bestreben, die bestmögliche Hilfe zu leisten, mit Bestimmungen des Empfängerlandes zu Konflikten kommt, ist auf deren Beilegung im Hinblick auf das Ziel humanitärer Hilfe hinzuarbeiten.
  7. Sie werden sich, soweit wie möglich, bei Maßnahmen der humanitären Hilfe unterstützen und zusammenarbeiten.
  8. Die Hilfeleistenden verpflichten sich sowohl gegenüber den Empfängerinnen und Empfängern der Hilfe als auch gegenüber denjenigen, deren Zuwendungen und Spenden sie annehmen, Rechenschaft abzulegen.
  9. Humanitäre Hilfe ist in erster Linie Überlebenshilfe. Dabei bezieht sie die Selbsthilfekräfte ein und fördert die Reduzierung der Katastrophenanfälligkeit. Sie beachtet, wo nötig, die Entwicklungsbedürfnisse.
  10. Die in der humanitären Hilfe tätigen Organisationen und staatlichen Einrichtungen beziehen von Anfang an örtliche Partner in ihre Planungen und Maßnahmen mit ein.
  11. Auch die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe werden in die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen einbezogen.
  12. Hilfsgüter müssen bedarfsgerecht eingesetzt werden und sollen den lokalen Standards entsprechen; ausschlaggebend für Auswahl und Sendung von Hilfsgütern darf allein die aktuelle Notlage sein. Bei der Beschaffung von Hilfsgütern ist dem Einkauf in der von der Notlage betroffenen Region der Vorzug zu geben.

Stand: Juli 2019